Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB
Solange im aktuellen Wirtschaftssystem das sogenannt "Kleingedruckte" noch Usus ist, halten wir uns natürlich daran. Bitte haben Sie Verständnis dafür und sehen Sie unsere Konditionen dazu in folgender Aufstellung:
Ausgabe Januar 2021
1. Geltungsbereich
Für alle durch EZC ausgeführten Verkäufe, Lieferungen und Dienstleistungen gelten die nachstehenden Bedingungen, sofern nicht ausdrücklich andere Bedingungen schriftlich und rechtsverbindlich von ihr anerkannt werden. Allfällige Einkaufsbedingungen des Käufers werden durch die vorliegenden Bedingungen aufgehoben, auch wenn sie von EZC nicht ausdrücklich beanstandet werden.
2. Auftragsbestätigung / Angebote
Angebote erfolgen stets freibleibend und unverbindlich. Aufträge bedürfen zur Rechtsgültigkeit der schriftlichen Bestätigung von EZC. Telefonische und mündliche Vereinbarungen sowie Absprachen mit Mitarbeitern der EZC erlangen erst dann Rechtsgültigkeit, wenn sie von EZC schriftlich bestätigt sind. Anstelle einer schriftlichen Bestätigung tritt bei kurzfristiger Lieferung automatisch die ausgestellte Rechnung. Eine exklusiv-Vertriebs-Vergabe der angebotenen Artikel an andere Interessenten ist ausdrücklich vorbehalten !
3. Abweichungen
Fabrikationsmässig bedingte Abweichungen von Gewicht, Farbe, Qualität und Einstellung, welche den Produktcharakter nicht grundsätzlich verändern, bleiben vorbehalten und gelten nicht als Grund zur Mängelrüge. Vom Käufer vorgeschriebene Toleranzen sind nur verbindlich sofern von EZC schriftlich bestätigt. EZC ist berechtigt, von ihr als überholt beurteilte Artikel und Ausführungen vom Angebot zurückzuziehen. Es gilt die jeweils neueste Umschreibung der betreffenden Warenqualität.
4. Preise
Die Preise verstehen sich gemäss den in der Offerte festgehaltenen Konditionen. Änderungen der Konditionen generell oder geänderte Leistungswünsche seitens des Käufers bedürfen einer Anpassung der Offerte durch die EZC. Vorbehalten ist auch eine Anpassung des Preises, falls sich in der Zeit zwischen Angebot und Lieferung die Material und/oder Herstellungskosten wesentlich erhöhen oder die Währungsparitäten sich ändern.
5. Zahlung
Die Zahlung ist in Schweizer Franken CHF oder in einer anderen vereinbarten Währung in bar und unter Ausschluss jeglicher Reduktionen und Rückbehalte fällig. Unberechtigte Abzüge jeglicher Art werden zurückgefordert. Lieferrückstände oder Reklamationen berechtigen den Käufer nicht zu Zahlungsrückbehalten. Ebenfalls kann der Käufer allfällige Gegenforderungen nicht mit Guthaben der EZC verrechnen.
6. Zahlungsverzug
Fehlende Sicherheiten, nachlassende Zahlungen oder Zahlungsrückstände berechtigen die EZC, Lieferungen zurückzubehalten und gegebenenfalls über diese frei zu verfügen., sowie vom Vertrag zurückzutreten und Konditionsvereinbarungen aufzuheben. Hält der Käufer Zahlungstermine nicht ein, hat er ohne weiteres von dem auf den Verfalltag folgenden Tag an einen Verzugszins zu entrichten. Der Verzugszins entspricht dem Zinssatz von Bankkrediten ohne Sicherheit im jeweiligen Land. Der Käufer hat ferner die entstandenen Spesen zu vergüten.
7. Lieferfristen
Die Lieferung erfolgt, sobald der Vertrag abgeschlossen und allenfalls weitere Voraussetzungen erfüllt sind, schnellstmöglich oder nach Absprache. Lieferschwierigkeiten, die durch mangelhafte Lieferbereitschaft seitens des Lieferanten der EZC, durch technische Schwierigkeiten, usw. auftreten, berechtigen die EZC zu Lieferterminverlängerungen oder notfalls zur teilweisen oder gänzlichen Auflösung des Auftrages, ohne dass dabei dem Käufer ein Anrecht auf Schadenersatz irgendwelcher Art erwächst. Bei allfälligem Lieferverzug hat der Käufer das Recht, unter schriftlicher Einräumung einer Nachfrist von 4 Wochen vom Auftrag zurückzutreten.
8. Abnahme der Lieferung
Der Käufer hat die Kaufsache vor jeglichem Wiederverkauf oder Verteilung zu prüfen und allfällige Mängel unverzüglich spätestens innert 10 Tagen nach Warenerhalt schriftlich und direkt an die EZC zu melden. Die beanstandete Ware muss der EZC oder allenfalls deren Transportversicherer zur Inspektion zugänglich gemacht werden.
9. Garantie
Bei berechtigter Mängelrüge leistet EZC kostenlosen Warenersatz im Rahmen der Fehlstelle, und zwar nach ihrer Wahl durch Ersatzlieferung oder Gutschrift unter Abzug gehabter Nutzung. Darüber hinaus gehende Ansprüche seitens des Käufers oder dessen Kunden gegenüber EZC auf Ersatz, direkten oder indirekten Schaden inklusive Folgeschäden, können in keinem Fall geltend gemacht werden. Keine Gewährleistung übernimmt EZC für unsachgemässe Lagerung, Benützung oder Verarbeitung, mechanische Beschädigung, usw.. Beanstandete Ware, welche der EZC ohne vorherige schriftliche Vereinbarung zugeht, wird nicht angenommen.
10. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Zahlungsverpflichtungen, aus welchem Rechtsgrund auch immer, Eigentum der EZC. Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Guthaben respektive Forderungen tritt der Käufer an die EZC ab, auch ohne besondere Absprache, bis maximal zur Höhe der offenen Forderung der EZC an den Käufer. Die Ware darf im geordneten Geschäftsverkehr weiterverkauft werden.
Der Käufer verpflichtet sich, seinen Kunden, die den Kaufpreis nicht sofort bar bezahlen, den Eigentumsvorbehalt der EZC ebenfalls aufzuerlegen.
In der Schweiz hat EZC das Recht, den Eigentumsvorbehalt bei der zuständigen Behörde eintragen zu lassen.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für die Zahlung ist das Domizil der EZC. Gerichtsstand für beide Parteien ist ausschliesslich Buchs SG/Schweiz oder die Gerichte des Kantons St.Gallen/Schweiz.
Soweit die vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen keine ausdrücklichen Bestimmungen enthalten, gelten subsidiär die Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechts (OR). In jedem Falle ist schweizerisches Recht anwendbar.
EZC ist berechtigt, am Wohnort oder Sitz des Käufers oder seiner Zweigniederlassung zu klagen.
12. Salvatorische Klausel
Sofern eine der vorliegenden Bestimmungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam ist oder wird, so gelten ausdrücklich die Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechts (OR) als vereinbart. In jedem Falle ist schweizerisches Recht anwendbar.